Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.04.2000


§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

* Vergessene Kinder *

nach der umgehend zu bewirkenden Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein ist nunmehr in das Vereinsregister des Amtsgerichts Velbert einzutragen.

Der Sitz des Vereins ist 42579 Heiligenhaus, Südring 180, Villa Nonnenbusch


§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Sachspenden wie auch gebrauchte Kleidung zu sammeln für Kinder- und Altenheime
  2. Medikamentenspenden zu sammeln und unter anderem an Selbsthilfeorganisationen für Diabetes und Krebs gezielt abzugeben
  3. mit Spendengeldern gezielt Nahrung für die Kinderheime und Pflegefamilien zu kaufen
  4. Betreuung und Unterstützung der Heime in hygienischen, sozialen, gesundheitlichen Fragestellungen
  5. Personalisierte Patenschaften zu vermitteln und zu betreuen

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  1. durch Öffentlichkeitsarbeit zur Problemdarstellung der derzeitigen Situation Rumäniens
  2. durch ehrenamtliche Sammelaktionen an Schulen, Kindergärten, Arztpraxen und Apotheken
  3. durch Kontaktpflege mit auf diesem Gebiet arbeitenden Personen, andere Vereine, Organisation zum Schutz der Menschenrechte, etc.
  4. durch regelmäßige Hilfstransportlieferungen nach Rumänien mit möglichst persönlicher Begleitung, Verteilung der Hilfsgüter,
    sowie immer wieder erneute Berichterstattung und Dokumentation

Fragen zu Adoptionen werden ausschließlich im Vorstand verhandelt.


§ 3
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, noch bei der Auflösung des Vereins irgendeinen Anteil am Vereinsvermögen.

Dem Verein obliegt die Aufgabe, für die Aufbringung und Beschaffung von Mitteln zu sorgen, die zur Durchführung des Zwecks und der Aufgaben aus § 2 notwendig sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

Ordentliche Vereinsmitglieder sind alle Gründungsmitglieder.

Als ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und nichtnatürliche Personen aufgenommen werden, deren öffentliche, berufliche und wirtschaftliche Kenntnisse dem Verein zu dienen vermögen. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand nachzusuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder sowie für die fördernden Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge sind gestaffelt.

Schüler und Studenten bis zum 24. Lebensjahr bezahlen 50% vom festgelegten Mitgliedsbeitrag.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfirst von 3 Monaten zum Endes des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungserklärung muß dem Vorstand gegenüber schriftlich abgegeben werden. Das ausscheidende Mitglied ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Über den Ausschluß eines Mitliedes beschließt der Vorstand in geheimer Abstimmung und mit einer Mehrheit von mindestens ¾ seiner Mitglieder. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das auszuschließende Mitglied

  1. gegen die Interessen des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung verstößt,
  2. sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht und damit dem Ansehen des Vereins schadet oder
  3. trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist.

Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu geben, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die erlassenen Ordnungen und Richtlinien sowie die Anordnungen der Organe des Vereins gewissenhaft zu beachten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils für das kommende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Beiträge sollen das Maß nicht übersteigen, das notwendig ist, um dem Vorstand die für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderliche Mittel in die Hand zu geben.


§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9
Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus

  1. der/die erste Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende/N Schriftführer/In
  3. der/die Kassenwart/In

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

  • den Referenten der Abteilungen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein handelnd zu vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils offen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.


§ 10
Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Ihr obliegt vor allem

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und etwaiger Ausschüsse
  4. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  6. die Wahl des Kassenprüfers

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und ein entsprechender Antrag, der die Gründe für die Einberufung enthalten muß, durch den Vorstand oder mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.

Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen der Aufgabe zur Post und dem Tag der Mitgliederversammlung muß mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegen. Falls eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt wird, ist diese innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung faßt ihrer Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Bei Entscheidungen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der Erschienen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.


§ 11
Rechnungswesen, Kassenprüfung

p>Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsmäßig aufzuzeichnen.

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Aufzeichnungen und die satzungsmäßigen Verwendung der Gelder durch den Kassenwart und den Kassenprüfer zu überprüfen. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 1 Jahr gewählt.


§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist auf den:

Kinderschutzbund Heiligenhaus e.V.
Gohrstr. 5 a
42579 Heiligenhaus

zu übertragen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13
Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein, so soll die Satzung im übrigen hiervon nicht berührt werden. Zweifelhafte Satzungsbestimmungen sind so auszulegen, daß der Zweck des Vereins nicht gefährdet wird.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Heiligenhaus, den 12.04.00

1. Vorsitzende
Frau Petra Ullrich
Angerweg 20
42579 Heiligenhaus
geb.Kauczor
Geb.Datum 23.05.1965
Heilpraktikerin Selbstständig
2.Vorsitzende
Frau Iris Weisen
Im Heidekamp 53
42549 Velbert
geb.Gummert
Geb.Datum 12.06.1963
Kassenwart
Herr Alexander Fräcke
Südring 180
42579 Heiligenhaus
Geb. Datum 06.06.1967
Sport-Physiotherapeut